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§ Vertragsschluss, Leistungsumfang Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Durchführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Der Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. § 2 Fälligkeit und Fristen Auf beauftragte Softwareentwicklung und Softwareanpassung gilt folgender Zahlungsplan: Die einzelnen Teilzahlungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Von der Fertigstellung der geschuldeten Leistung, insbesondere von der Erstellung bzw. Anpassung einer Software informiert die Île-it GmbH software solution den Besteller schriftlich. Zur Lieferung und Installation vereinbaren die Vertragspartner einen Termin innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellungsanzeige. Die Schlussrechnung stellt die Île-it GmbH software solution unmittelbar nach der Abnahme des Produktivsystems. Auf die Gesamtforderung bringt sie die vom Besteller geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug. Eine vereinbarte Fälligkeit sowie Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Besteller eine ihm Île-it GmbH software solution Mitwirkungshandlung verzögert, insbesondere durch unzureichende oder unzutreffende Definitionen in dem Auftrag zugrunde liegenden Pflichtenheft (Funktionsbeschreibung), oder eine Behinderung der Île-it GmbH software solution zu vertreten hat. Die Fristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Île-it GmbH software solution liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die kaufmännische Rügepflicht beginnt, sobald eine Abnahmeerklärung vorliegt, und der Besteller alle wesentlichen Bestandteile der Leistung der Île-it GmbH software solution erhalten hat. § 3 Verzug, Annullierungskosten Kommt die Île-it GmbH software solution mit einer Leistung in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Netto-Bestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes für den Teil der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 0 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 4 Mitwirkung des Bestellers Bei Programmiertätigkeiten, Installation, Funktionsprüfung, Abnahme und Schulung unterstützt der Besteller die Île-it GmbH software solution im erforderlichen Umfang. Der Besteller gibt der Île-it GmbH software solution die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die Île-it GmbH software solution ihn bittet. Soweit erforderlich, gewährt er Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb. Der Besteller schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlußvoraussetzungen. Diese sind - soweit sie sich nicht aus dem zugrunde liegenden Pflichtenheft ergeben - von der Île-it GmbH software solution dem Besteller schriftlich mitzuteilen. Über wesentliche Änderungen informieren sich die Vertragspartner rechtzeitig schriftlich. § 5 Änderungen, Erweiterungen Leistungsänderungen der Île-it GmbH software solution und Leistungserweiterungen kann der Besteller bis zur Abnahme verlangen, wenn sie aus technischen Gründen zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich sind. Er teilt sie unverzüglich mit. Zu einer wesentlichen Modifizierung ihrer vertraglichen Pflichten ist die Île-it GmbH software solution nicht verpflichtet. Einen dennoch erforderlichen Mehraufwand stellt die Île-it GmbH software solution in Rechnung. Nachträgliche Leistungsänderungen bzw. -erweiterungen können zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen. Änderungen und Erweiterungen der vertraglichen Leistung bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Eine Installation erfolgt zunächst im Testsystem. Die Installation im Produktivsystem darf erst nach schriftlicher Abnahme des Testsystems durch den Besteller erfolgen. Erfolgt die Installation ins Produktivsystem durch den Besteller selbst oder durch Dritte ohne vorangegangene schriftliche Abnahme, gilt die Abnahme als erteilt und verpflichtet den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Île-it GmbH software solution installiert die Software auf der Hardware des Bestellers. Spätestens 3 Arbeitstage nach Installation führen die Vertragspartner eine Funktionsprüfung durch. Inhalt und Ablauf der Funktionsprüfung ergeben sich aus dem Pflichtenheft. Das Ergebnis der Funktionsprüfung ist zu protokollieren. Bei Bedarf halten die Vertragspartner auch eine erforderliche Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung fest. Die Île-it GmbH software solution überlässt dem Besteller alle Unterlagen aus der Funktionsprüfung. § 7 Sachmängel Für Sachmängel haften wir wie folgt: Sachmängelansprüche verjähren in 2 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Der Besteller hat Sachmängel der Île-it GmbH software solution gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch, wenn die Software in wesentlichen Punkten nicht dem Pflichtenheft entspricht.
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche - im folgenden Schadensersatzansprüche genannt - des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Île-it GmbH software solution zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Île-it GmbH software solution nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien entstehen kann, wobei grundsätzlich von einer täglichen Datensicherung ausgegangen wird. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Île-it GmbH software solution und im Rahmen von Schulungs- und Einführungsdienstleistungen. Der Besteller ist verpflichtet, der Île-it GmbH software solution Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass ein zwischen den Vertragspartnern vereinbarter Termin aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann und auf Seiten der Île-it GmbH software solution zu Unkosten geführt hat (z.B. Reisekosten, Technikeraufwand usw.). § 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung Soweit der Île-it GmbH software solution die Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Île-it GmbH software solution die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 20% des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Île-it GmbH software solution wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend haftet; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommen die §§ und 2 (Fristen für Leistungen, Verzug) zur Anwendung. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 2 Abs. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Île-it GmbH software solution erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Île-it GmbH software solution das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Île-it GmbH software solution von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Leistungszeit vereinbart war.
Die Île-it GmbH software solution geht davon aus, dass die Software unter den Schutz der §§ 69 a ff. UrhG fällt. Sie überträgt dem Besteller die Rechte aus dem Schutzrecht zur ausschließlichen und alleinigen Nutzung und Verwertung. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von der Île-it GmbH software solution erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Île-it GmbH software solution gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 7 Abs. 2 bestimmten Frist wie folgt: Die Île-it GmbH software solution wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies der Île-it GmbH software solution nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ferner sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der Île-it GmbH software solution nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Île-it GmbH software solution gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend. Weitergehende oder andere als in diesem § 0 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Île-it GmbH software solution und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. § Zahlungsbedingungen Alle Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, gemäß den einschlägigen rechtlichen Vorschriften Verzugszinsen zu berechnen. Der Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit diese von uns schriftlich anerkannt worden sind. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere sämtlichen bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.
Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder |